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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
§ 20 

Das Reich wird bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten für die Reichswasserstraßen die Unternehmer im gesamten Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und, soweit es hiermit vereinbar ist, dafür Sorge tragen, daß Industrie, Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Länder getan haben, herangezogen und in ihrer Entwicklung gefördert werden.