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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Anlage Zusatzvertrag mit Preußen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 50 - 51


Die Reichsregierung und die Regierung des Landes Preußen vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachstehenden Zusatzbestimmungen:
Zu § 1
1. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß von dem Übergang auf das Reich ausgenommen sind diejenigen Anlagen an den Seeküsten und auf den Meeresinseln, die nicht aus Mitteln des Preußischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten unterhalten werden, und die Dämme nach Ohland-Langeneß und Nordstrand.
2. Das Land Preußen überträgt dem Reich alle für die Ausübung des staatlichen Schleppbetriebs auf dem Rhein-Weser-Kanal (Gesetz vom 30. April 1913 - Preußische Gesetzsamml. S. 217 -) beschafften Anlagen und Betriebsmittel. Als Vergütung hierfür erstattet das Reich dem Land Preußen sämtliche für die Einrichtung des Schleppbetriebs aufgewendeten Kosten und die seit Beginn des Schleppbetriebs entstandenen Fehlbeträge abzüglich etwa erzielter Überschüsse. Auf die Zahlung der Vergütung finden die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und § 8 entsprechende Anwendung.
3. Die Regelung bezüglich der Ruppiner und Lindower Gewässer bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.
Zu § 3
1. Die Talsperren an der Eder bei Hemfurt und an der Diemel bei Helminghausen gelten als Zubehör der Weserwasserstraße.
2. Das Reich wird gegen die Fertigstellung der Kraftanlagen bei Helminghausen und Münden nach Maßgabe der festgestellten Pläne keine Einwendungen erheben und auch keine weiteren Bedingungen stellen. Das Reich verzichtet auf Vergütungen für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. Die für das Hemfurter Werk jährlich zu zahlende Abgabe von einem Pfennig für die Kilowattstunde bis zum Höchstbetrag von 200.000 Mark ist künftig an das Reich zu entrichten.
3. Das Land Preußen ist verpflichtet, dem Reich die für den Betrieb des Kanalpumpwerkes bei Minden erforderliche elektrische Arbeit gegen eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung zu liefern.
Falls das Reich die Wasserkräfte der Fulda zwischen Kassel und Münden und oberhalb Kassel nicht selbst ausbauen will, wird es den Ausbau dem Lande Preußen ohne Entschädigung überlassen, wobei es sich vorbehält, die im Schiffahrtsinteresse erforderlichen Auflagen zu machen.
Zu § 4
1. Wegen der Ministerialdienstgebäude Wilhelmstraße 80 und Leipziger Straße 125 werden noch besondere Vereinbarungen getroffen werden.
2. Die von den Provinzialwasserbaubehörden benutzten Gebäude verbleiben grundsätzlich auch dann im Eigentum des Landes Preußen, wenn sie ausschließlich diesen Behörden zur Verfügung stehen. Auf sie finden die Bestimmungen in § 4 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Zu § 5
Besondere Verpflichtungen, die beim Bau von Kanälen, dem Ausbau der Ströme oder Flüsse und bei der Verwaltung der Wasserstraßen gegenüber anderen Verwaltungen des Landes Preußen im Interesse der Landeskultur übernommen sind, wird das Reich auch als für seine zukünftige Verwaltung der Wasserstraßen maßgebend anerkennen, sofern sich dieselben im Rahmen der durch Artikel 97 Abs. 3 der Reichsverfassung dem Reich zugewiesenen Aufgabe halten, "bei der Verwaltung von Wasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft zu wahren und zu fördern".
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund der Abmachungen rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen oder tatsächliche Anlagen geschaffen worden sind.
Zu § 12
Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Personalien der mittleren und unteren Beamten, soweit sie bisher im Preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten bearbeitet wurden, vom 1. April 1921 an gemeinschaftlich vom Reich und Preußen nach noch näher zu treffenden Vereinbarungen bearbeitet werden.
Zu §§ 18 und 19
Preußen hat bisher dafür gesorgt, daß die Fahrwasser nach seinen Seehäfen den Ansprüchen der Seeschiffahrt entsprachen, und insbesondere dahin gearbeitet, daß die Fahrtiefe nach Emden nicht hinter der nach Bremerhaven und Hamburg zurücksteht. Das Reich wird das gleiche tun. Zunächst soll gebracht werden:
a)
das Fahrwasser von See nach Emden auf 10 Meter Wassertiefe bei mittlerem Niedrigwasser;
b)
das Fahrwasser von See nach Stettin und von See nach Königsberg i.Pr. auf mindestens 8 Meter Tiefe, wobei jedoch in den Fahrwasserstrecken vor Swinemünde und Pillau und seewärts dieser Orte 10 Meter Wassertiefe vorhanden sein soll.
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf die gegenwärtigen Zusatzbestimmungen entsprechende Anwendung.