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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Anlage Zusatzvertrag mit Bremen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 52 - 53


Die Reichsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen:
Zu §§ 1 und 2
1. Das Recht des Landes Bremen auf Wasserentnahme aus der Weser und auf Einleitung von Abwässern in die Weser wird in dem bisherigen Umfang anerkannt mit der Maßgabe, daß für im Strom auszuführende Neuanlagen die strompolizeiliche Genehmigung erforderlich ist.
2. Das Reich verpflichtet sich, für alle von Bremen zu verrichtenden wasserbaulichen Arbeiten die erforderlichen Bagger und sonstigen Baugeräte gegen eine dem Selbstkostenpreis entsprechende Entschädigung nach Möglichkeit zur Verfügung zu stellen.
3. Das Reich übernimmt die Offenhaltung der Fahrrinne in den Hafeneingängen bis zur Streichlinie, und zwar in der bisher üblichen Breite und in der Tiefe der Sohlenlage des Flusses.
4. Das Eigentum an der Grundfläche des Tonnenhofs verbleibt Bremen. Bremen verpflichtet sich, den jetzigen Platz oder, falls das bremische Interesse eine Verlegung erforderlich macht, jeweils einen anderen gleichwertigen, dem Reich genehmen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Verlegung gehen in solchem Falle zu Lasten Bremens. Dasselbe gilt von den übrigen Anlagen des Tonnen- und Bakenamts und des Lotsenwesens, soweit sie auf staatlichem Hafengelände stehen.
Zu § 6
1. Mit Rücksicht darauf, daß Bremen dem Reich einen wertvollen Baggerpark übergibt, der die Kosten der Unterhaltungsbaggerungen vermindert, gewährt das Reich dem Land Bremen neben der diesem nach § 6 zustehenden Abfindung einen mit 4 vom Hundert verzinslichen Betrag von 20 Millionen Mark, welcher vom Reich einbehalten wird.
2. Das Land Bremen ist verpflichtet, sich innerhalb des Zeitraums vom 1. April 1921 bis 31. März 1931 auf den Betrag von 20 Millionen Mark zuzüglich der Zinsen jeweils den gleichen Betrag anrechnen zu lassen, der vom Reich für Neubauten für die Unter- und Außenweser bereitgestellt wird. Soweit nach dem 31. März 1931 noch ein Restbetrag vorhanden ist, wird er dem Land Bremen zur freien Verfügung überwiesen.
Zu §§ 18 und 19
Bremen hat bisher dauernd an der Vertiefung des Fahrwassers von See nach Bremen gearbeitet mit dem Ziel, daß das jeweilige Regelfrachtschiff im Weltverkehr unter Ausnutzung des Hochwassers nach und von Bremen-Stadt verkehren kann. Das Reich wird das gleiche tun. Zunächst soll
1.
in der Weser oberhalb Bremerhaven ein Fahrwasser hergestellt werden, welches für den Verkehr von 7 Meter tiefgehenden Schiffen von Bremen-Stadt nach See in einer Tide ausreicht,
2.
unterhalb Bremerhavens das Fahrwasser auf eine Tiefe von 10 Meter bei mittlerem Niedrigwasser gebracht werden.
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf die gegenwärtigen Zusatzbestimmungen entsprechende Anwendung.