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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
§ 3 

Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.