Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung - WaStrBAV) § 6Zuständigkeit
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.