Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg § 1
Der Teil "Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)" der Bundeswasserstraße "Rhein" verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über.