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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau
§ 4 

Aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an den Schiffsschleusenanlagen können die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sowie die Wasser- und Schifffahrtsämter vorübergehend abweichende Schleusenbetriebszeiten mit Aussetzung des Betriebs anordnen.