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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
§ 3 

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.