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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
§ 4 

Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.