Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22
Entscheidungen der Inspekteure
Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
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