Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.