- 1.
der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs
Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
- 2.
der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs
Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
- 3.
der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs
Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.