Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
Geltung der folgenden Vorschriften
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
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