Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 25
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend.
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