Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Absatz 2 Nummer 4 des Soldatengesetzes entsprechend.
zum Seitenanfang
Datenschutz