(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1.
den Grundwehrdienst (§ 5),
- 2.
die Wehrübungen (§ 6),
- 3.
die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
- 4.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
- 5.
die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
- 6.
die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
- 7.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.