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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wein-Überwachungsverordnung
§ 26 Handhabung der Überprüfung
(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.
(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.