Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen (Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung - WeinAlkoAbsV) § 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.