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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten (Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung - WeinASachV)
§ 3 Weitere Teilnahme an den Sitzungen

(1) Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit können jederzeit an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.
(2) Neben dem oder der Vorsitzenden können auch weitere Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesanstalt teilnehmen.