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(+++ Textnachweis ab: 10.6.2008 +++)
Das Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
(1) Die Abgabeschuld fĂŒr die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Weingesetzes (Abgabe) entsteht vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die abgefĂŒllten Erzeugnisse erstmals an andere oder die nicht abgefĂŒllten Erzeugnisse erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden. Das Datum der vom Abgabeschuldner ausgestellten Rechnung gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe des Erzeugnisses. Bei der Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.
(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Weinfonds vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres die fĂŒr die Berechnung der Abgabeschuld maĂgeblichen Mengen zu melden. Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen, das der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Der Deutsche Weinfonds erteilt auf der Grundlage der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 einen Abgabebescheid. Er kann die fĂŒr die Abgabeschuld maĂgeblichen Mengen ermitteln oder schĂ€tzen, soweit die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 unrichtig oder unvollstĂ€ndig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist, und auf Grundlage der Ermittlung oder SchĂ€tzung einen Abgabebescheid erteilen.
(4) Die Abgabe wird zwei Wochen nach Zugang des Abgabebescheides fÀllig.
(5) Soweit die fĂŒr die Abgabeschuld maĂgeblichen Mengen nur mit einem unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem Abgabeschuldner auf Antrag deren SchĂ€tzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der SchĂ€tzung zuvor angegeben hat.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die Abgabeschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Abgabeschuld im ersten Kalendervierteljahr nicht mehr als 80 Euro betrĂ€gt. In diesem Fall hat der Abgabeschuldner dem Deutschen Weinfonds innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die fĂŒr die Berechnung der Abgabeschuld maĂgeblichen Mengen zu melden, sofern die Höhe der geschuldeten Abgabe fĂŒr dieses Kalenderjahr mehr als 80 Euro betrĂ€gt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die AbsĂ€tze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Der Abzug von der Abgabeschuld nach § 43 Abs. 3 des Weingesetzes erfolgt bei der Erteilung des ersten Abgabebescheides eines Kalenderjahres nach Absatz 3 oder des Abgabebescheides nach Absatz 6.
(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des FĂ€lligkeitstages entrichtet, so ist fĂŒr jeden angefangenen Monat der SĂ€umnis ein SĂ€umniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rĂŒckstĂ€ndigen Abgabebetrages verwirkt. FĂŒr die Berechnung des SĂ€umniszuschlages wird der rĂŒckstĂ€ndige Abgabebetrag auf volle 50 Euro nach unten gerundet.
(9) Die Abgabeschuld verjĂ€hrt am Ende des fĂŒnften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fĂ€llig geworden ist.
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollstĂ€ndig zu sammeln und bis zum Ende des fĂŒnften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fĂ€llig geworden ist.
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine BĂŒcher und GeschĂ€ftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig
Die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt fĂŒr Landwirtschaft und ErnĂ€hrung ĂŒbertragen.
Die Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), geÀndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben. Auf Abgabeschulden, die bis zum 30. MÀrz 2008 entstanden sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der VerkĂŒndung in Kraft.