Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass
1.
die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt,
2.
eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,
3.
der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,
2.
vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei der jährlichen Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durchzuführen sind, insbesondere zu bestimmen, dass analytische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
1.
die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis,
2.
den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,
3.
das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine; sie können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen organoleptische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.