(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus
- 1.
der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder
- 2.
der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder
- 3.
der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.