(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umfasst für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt:
- 1.
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen,
- 2.
- die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
- 1.
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,
- 2.
- die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
- 3.
- die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
(6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
- 1.
- in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 2.
- in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 3.
- in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 4.
- in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 5.
- in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
- 6.
- in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
