§ 5Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Rebflächen
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.