(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 49 bezeichneten Handlungen begeht.
(1a) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert,
- 2.
- der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 2 ein Wiederbepflanzungsrecht überträgt,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- entgegen § 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
- 8.
- entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht,
- 9.
- entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
- 10.
- entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht,
- 10a.
- entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11.
- entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder
- 12.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
