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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Unzulässige Anpflanzungen

(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen
1.
über das Verfahren der Regularisierung und
2.
die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,
festzulegen.