1 | Annehmen von Trauben, Maische, Most und Wein (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Behälter und Geräte zur Annahme vorbereiten - b)
Beschaffenheit prüfen - c)
Mengen ermitteln - d)
Qualitätsparameter bestimmen und Qualitätsstufen zuordnen - e)
Annahmegut zur Weiterverarbeitung bereitstellen - f)
Parameter dokumentieren
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2 | Verarbeiten von Trauben, Maische und Most (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Trauben entrappen und einmaischen - b)
Trauben und Maischen, insbesondere für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein, zur Weiterverarbeitung vorbereiten - c)
Maische und Most für die Herstellung von Rosé-, Rot- und Weißwein behandeln - d)
Maische pressen - e)
Most vorklären - f)
Most anreichern und Säure korrigieren - g)
Trester für die Verwertung vorbereiten, Trub aufbereiten
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- h)
Süßreserve für Qualitätsstufen bereiten, lagern und überwachen
| | 4 |
3 | Steuern der alkoholischen Gärung (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gärgebinde vorbereiten und füllen - b)
Hefemanagement betreiben
| 4 | |
- c)
Gärprozesse überwachen, steuern und dokumentieren - d)
Jungwein von der Hefe trennen und Gebinde auffüllen
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4 | Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein unter Anwendung önologischer Verfahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Jungwein sensorisch prüfen - b)
Säuregehalt korrigieren - c)
Jungwein schwefeln - d)
Sektgrundwein bereiten - e)
Trubstoffe durch Klärverfahren abtrennen und verwerten - f)
Jungwein und Wein produktspezifisch lagern
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- g)
Weinfehler korrigieren, Maßnahmen dokumentieren - h)
Stabilisierungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren - i)
Wein zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis verarbeiten
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5 | Durchführen von Analysen und sensorischen Bewertungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Proben nehmen - b)
Untersuchungen zur Bestimmung von Gesamtsäure, Restsüße und schwefeliger Säure durchführen, Ergebnisse entsprechend der Ausbaustufe bewerten und dokumentieren - c)
sensorische Bewertungen anhand von Prüfsystemen durchführen
| 6 | |
- d)
Ergebnisse von Laboranalysen bewerten - e)
Weinfehler und Weinkrankheiten feststellen - f)
bei Abweichungen von Standards und Vorgaben Maßnahmen einleiten
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6 | Abfüllen von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Süßreserve dosieren - b)
Sterilfiltration und keimfreie Abfüllung durchführen - c)
Füllgebinde, Verschlusssysteme und Etiketten produktbezogen nach Vorgaben bereitstellen und prüfen
| 6 | |
- d)
Verschnitte herstellen und Ergebnisse dokumentieren - e)
Produktstabilität sicherstellen und dokumentieren - f)
Abfüllanlagen einrichten, umrüsten, bedienen und überwachen
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7 | Lagern von Erzeugnissen, Verpackungsmaterialien sowie Behandlungs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Verpackungsmaterialen, Behandlungs- und Betriebsstoffe annehmen, überprüfen, lagern und bereitstellen - b)
Erzeugnisse lagern, auftragsbezogen kommissionieren und versandfertig machen - c)
Flurförderzeuge bedienen
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8 | Vorstellen und Vermarkten von Erzeugnissen (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
produktbezogene Kundenberatungsgespräche führen - b)
Verkostungen vorbereiten und durchführen - c)
Kellerbesichtigungen vorbereiten und durchführen - d)
Erzeugnisse sensorisch beschreiben
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9 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Kellerbuchführung (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
an der Kellerbuchführung mitwirken - b)
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten - c)
Informationen beschaffen, bewerten und dokumentieren, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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10 | Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | - a)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden - b)
Produktionsanlagen, Leitungssysteme und Lagerbehältnisse reinigen, desinfizieren und sterilisieren - c)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen - d)
Hygienemaßnahmen dokumentieren
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