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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin*

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  § 2 Dauer der Berufsausbildung
  § 3 Struktur der Berufsausbildung
  § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
  § 5 Durchführung der Berufsausbildung
Teil 2
 Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 2.1
 Fachrichtung Metalltechnik
  § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
  § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
  § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
  § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
Teil 2.2
 Fachrichtung Kunststofftechnik
  § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
  § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
  § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
  § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Teil 2.3
 Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
  § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
  § 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
  § 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
  § 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Teil 2.4
 Fachrichtung Systemtechnik
  § 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
  § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
  § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
  § 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
Teil 3
 Schlussvorschriften
  § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
  Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712*