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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade (Weser/Jade-Lotsverordnung - Weser/Jade LV)
§ 16 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 m Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe "Imsum OF" besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.