Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
§ 11 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.