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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.
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