zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wechselgesetz
Art 61
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular