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Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WGLeistVtrITAG

Ausfertigungsdatum: 28.06.1963

Vollzitat:

"Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Bonn am 2. Juni 1961 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, sowie dem dazugehörigen Briefwechsel vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Fußnote

Art. 1 Kursivdruck: Betr. Inkraftsetzung des Vertrages v. 2.6.1961
(1) Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf Ansprüche italienischer Staatsangehöriger nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562) in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
(2) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten des Vertrags über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, ergangenen Entscheidung, durch die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen.
(3) Sofern Betroffene keinen fristgerechten Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Ansprüche, auf die bisher die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien Anwendung gefunden hätte, gestellt haben, kann ein Antrag auf Grund dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, gestellt werden.
(4) Das Verfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmt sich im einzelnen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes.
(1) Die Bestimmung des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in seiner jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.
(2) Die Rechtskraft einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung, durch die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallende Ansprüche auf Grund des Artikels 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien vom 10. Februar 1947 abgelehnt worden sind, steht einer erneuten, die Regelung des Absatzes 1 berücksichtigenden Entscheidung über den Anspruch nicht entgegen. Die erneute Entscheidung ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes bei der hiernach zuständigen Kammer zu beantragen. Auf das Verfahren findet § 42 Abs. 5 des Bundesrückerstattungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 2 dieses Gesetzes erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, und des dazugehörigen Briefwechsels anwendbar ist.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.