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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
§ 5 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
...
c)
alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.