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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet (Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz - WoGenVermG)
§ 3 Ausgleich

(1) Die Wohnungsgenossenschaften haben den Gemeinden, in deren Gebiet der in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden gelegen ist, einen Ausgleich in Geld nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu leisten. Die Leistungspflicht wird durch Zuordnungsbescheid festgesetzt.
(2) Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der Größe der Grundstücksfläche multipliziert mit folgenden Beträgen:
1.
in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern 1 DM/qm,
2.
in Gemeinden mit mehr als 30.000 bis 100.000 Einwohnern 2 DM/qm,
3.
in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 3 DM/qm.
Maßgeblich ist die Einwohnerzahl im Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1. Zulässig sind Vereinbarungen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden über geringere Ausgleichsbeträge.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben bis zum 27. Juni 1993 rechtswirksam geschlossene Vereinbarungen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden, durch die geringere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausgleichsbeträge als Entgelte festgelegt worden sind. Soweit auf Grund von Vereinbarungen vor dem 27. Juni 1993 höhere Entgelte gezahlt worden sind, sind diese zu erstatten und künftig nicht mehr zu zahlen. Soweit sich die Wohnungsgenossenschaften auf Grund von Vereinbarungen gegenüber den Gemeinden zu sonstigen Leistungen verpflichtet haben, sind diese Vereinbarungen unwirksam.
(4) Erfolgt eine Veräußerung des Grund und Bodens oder eines Teils davon durch eine Wohnungsgenossenschaft bis zum 30. Juni 2003 und übersteigt der Anteil des Bodenwerts am Veräußerungserlös 40 DM/qm, hat die Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des übersteigenden Betrags der Gemeinde innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit des Veräußerungserlöses zu erstatten. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungsfälle, die der Abführungspflicht nach § 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfegesetzes unterliegen.