zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Art 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular