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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Art 2 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens nach Maßgabe von dessen Artikel XI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.