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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung - WiPrüfVO)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.