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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr

Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).

Fußnote

(+++ § 14a: Zur Anwendung vgl. § 135 (F 2003-12-01) +++)