Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer
(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt,
- 1.
- eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigende Pflichtverletzung oder
- 2.
- eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
(2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsachen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
