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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)
§ 18 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.