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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
§ 8 

Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründer im Sinne von § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auf die Gründung finden die §§ 1 bis 12 mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.