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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
§ 2 

(1) Soweit Vereinbarungen zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder dessen Rechtsvorgänger und der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut oder Entscheidungen des Generaldirektors der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut aufgrund solcher Vereinbarungen für die Ausübung des in Artikel 5 § 1 genannten Rechts Regelungen für den Einsatz von Kernanlagen, den Betrieb von Strahleneinrichtungen, den Verkehr mit radioaktiven Ausgangsmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und für Arbeiten an Halden und Absatzanlagen oder Regelungen zum Strahlenschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung enthalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) noch in Geltung waren, gelten diese als Erlaubnisse oder Zulassungen im Sinne der §§ 4 oder 5 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) zum Zwecke der Abwicklung und Sanierung fort. Erlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit nicht in Satz 3 Abweichendes bestimmt ist. Für Stillegungs- und Sanierungstätigkeiten einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, für die bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist Anträge auf Erteilung neuer Strahlenschutzgenehmigungen gestellt werden, gelten Erlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 bis zur Erteilung der neuen Genehmigungen, längstens jedoch zehn Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fort.
(2) Erlaubnis- oder Zulassungsinhaber sind die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut oder die Rechtsnachfolger, die die Tätigkeiten ausüben, die der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz unterliegen. Die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft oder die mit der Abwicklung befaßten Rechtsnachfolger übermitteln der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über solche Entscheidungen.
(3) Für die Lagerung von aufbereiteten Uranerzen ist eine atomrechtliche Deckungsvorsorge nachzuweisen.