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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
§ 2 Enteignetes Vermögen

Soweit Vermögensgegenstände der in § 1 bezeichneten Art Gegenstand von Maßnahmen im Sinne von § 1 des Vermögensgesetzes waren, unterliegen sie der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.