(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt
- 1.
für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:
Der Präsident des Deutschen Bundestages
- 2.
für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:
Der Präsident des Deutschen Bundesrates
- 3.
für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium des Innern
- 4.
für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:
Der Bundesminister für Arbeit
- 5.
für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- 6.
für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium der Finanzen
- 7.
für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- 8.
für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium der Justiz
- 9.
für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:
Der Bundesminister für Vertriebene.