Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) § 15Erstellung der Liste der Wahlberechtigten
Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.