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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
§ 26
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.
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