Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29
Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
zum Seitenanfang
Datenschutz