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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien (Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung)
§ 11 Unterer und oberer Schwellenwert

(1) Werden durch einen gewerblichen Darlehensgeber mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien vergeben, fallen solche Darlehen nur dann unter diese Schwellenwertregelung, wenn die Vergabe aller Darlehen insgesamt den Bedingungen der Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Kreditwesengesetzes genügt. Der Darlehensgeber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. § 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(2) Übersteigen die durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesicherten Darlehensforderungen die jeweiligen Schwellenwerte oder wurde kein aktueller Beleihungswert ermittelt, kommt die jeweilige Schwellenwertregelung nicht zur Anwendung. Eine anteilige Berücksichtigung der Schwellenwertregelung erfolgt nicht.

Fußnote

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Angabe "des Kreditwesengesetzes" hinzugefügt.