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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 28 Werbung

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.