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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.