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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.